Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Vereins Conecto ZHAW vom April 2023
Unsere AGB als Datei finden Sie hier.
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, welche Unternehmen (nachfolgend: Vertragspartner) mit dem Verein Conecto ZHAW (nachfolgend: Organisator), insbesondere über ihre Teilnahme an Veranstaltungen des Organisators und alle weiteren Dienstleistungen des Organisators abschliessen. Diese AGB regeln die Rechte und Pflichten der Parteien, soweit nicht durch schriftliche Vereinbarung (Änderungen, Ergänzungen und/oder Nebenabreden) nachweislich davon abgewichen wird.
2. Vertragsabschluss
Die Bestellung einer Leistung kann auf folgende Arten erfolgen:
- Bestellung einer Leistung auf der Webseite www.conecto-zhaw.ch durch den Vertragspartner;
- Bestätigung einer Offerte, welche dem Vertragspartner durch den Organisator vorgängig zugesendet wurde.
Mit der Auftragsbestätigung durch den Organisator kommt der Vertrag zustande.
3. Zulassung zur Messe
Die Teilnahme an der Conecto ZHAW steht primär Unternehmen offen, welche Marketing für sich selbst als Arbeitgeber für Hochschulabsolventen betreiben wollen. Der Organisator entscheidet abschliessend über die Zulassung eines Vertragspartners.
4. Zuweisung von Ausstellungs- und weiteren Flächen
Der Organisator weist den Vertragspartnern ihre Ausstellungsflächen und allfällige weitere Flächen zu. Platzierungsansprüche des Vertragspartners (sofern vorhanden) sind in der Auftragsbestätigung festgehalten. Darüber hinaus bestehen keine Ansprüche auf Platzierungswünsche des Vertragspartners.
Bei Platzmangel oder anderen wichtigen Gründen kann der Organisator, in Abänderung bestätigter Bestellungen, gebuchte Flächen reduzieren oder verlegen. In diesem Fall hat der Vertragspartner Anspruch auf eine Anpassung der ausgestellten Rechnung auf Basis der neu zugewiesenen Fläche. Weitere Rechte können seitens des Vertragspartners nicht geltend gemacht werden. Weiter kann der Organisator die Anzahl der jeweiligen Messestandtypen limitieren.
5. Standausstattung
Messestand Zubehör sowie zusätzlichen Dienstleistungen können, bis zu einem vom Organisator bestimmten Zeitpunkt, bestellt werden. Mehraufwand für zu spät bestelltes Mobiliar kann dem Vertragspartner in Rechnung gestellt werden.
6. Standfläche und Standgestaltung
Tätigkeiten während der Messe, Standbau und -gestaltung haben nach den Vorschriften und den technischen Bestimmungen des Organisators bzw. der entsprechenden Ausstellungslokalität zu erfolgen. Der Organisator kann jederzeit die unverzügliche Beseitigung von ausgestellten Objekten und die Einstellung von Tätigkeiten verlangen, welche übermässige Emissionen, eine Störung oder eine Gefährdung des Messebetriebs verursachen. Befragungen von Messeteilnehmenden, die Verteilung von Prospekten, Mustern o.ä. sowie das Aufstellen von Fahrzeugen durch den Vertragspartner sind nur auf dem eigenen Stand bzw. in den vom Organisator zugeteilten Flächen zulässig. Sofern Vertragspartner den Anordnungen des Organisators nicht unverzüglich nachkommen, ist dieser berechtigt, die Vertragspartner von der weiteren Teilnahme auszuschliessen, ohne dass Ansprüche beim Organisator geltend gemacht werden können.
7. Teilnahmegebühr und Zahlungskonditionen
Die Höhe der Teilnahmegebühr berechnet sich nach der separaten, unter www.conecto- zhaw.ch einsehbaren Preisliste. Optional buchbare Dienstleistungen werden zusätzlich verrechnet. Alle Preise enthalten eine MWST von 7.7% (Stand 2023). Mit Abschluss des Vertrags (vgl. Abs. 2) werden die Kosten der buchbaren Dienstleitungen vor Messebeginn in Rechnung gestellt. Sämtliche Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Datum der Rechnungsstellung zu bezahlen. Sofern dieser Zahlungsfrist nicht nachgekommen wird, wird nach der zweiten Mahnung (Zahlungserinnerung) gemäss den gesetzlichen Vorschriften des ZGB/OR die Betreibung eingeleitet.
8. Rücktritt des Vertragspartners
Der Vertragspartner ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt hat mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen. Erfolgt ein Rücktritt sind folgende vom Zeitpunkt des Rücktritts abhängige Kosten zu entrichten:
- bis drei Monate vor Messebeginn: 25% der Vertragssumme;
- bis zwei Monate vor Messebeginn: 50% der Vertragssumme;
- weniger als eine Woche vor Messebeginn: 100% der Vertragssumme.
9. Verlegungsrecht des Organisators
Der Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, dass der Organisator berechtigt ist, sämtliche Veranstaltungen aus wichtigem Grund (z.B. zufolge Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl, höhere Gewalt, Pandemie oder Epidemie, behördliche Massnahmen etc.) zeitlich und/oder örtlich zu verlegen, zu unterbrechen sowie abzusagen. Bei Verlegung und/oder Unterbruch erklärt sich der Vertragspartner damit einverstanden, dass der Vertrag unverändert für den geänderten Durchführungstermin und/oder -ort weiterbesteht bzw. gilt.
10. Haftungsausschluss
Jegliche vertragliche und ausservertragliche Haftung des Organisators gegenüber dem Vertragspartner ist im gesetzlich zulässigen Rahmen nach Art. 100 OR (bis zu grobfahrlässigem Verschulden) wegbedungen.
Jegliche vertragliche und ausservertragliche Haftung des Organisators für Hilfspersonen nach Art. 101 OR gegenüber dem Vertragspartner ist vollumfänglich und für jedes Verschulden wegbedungen (Art. 101 Abs. 2 OR).
11. Versicherung der Vertragspartner
Versicherung ist Sache der Vertragspartner. Der Organisator kann, insbesondere für Beschädigung oder Verlust von Mobiliar und/oder Materialien der Vertragspartner, nicht haftbar gemacht werden.
12. Datennutzung
Die Nutzung des Verzeichnisses der Studierenden samt CV-Datenbank kann durch den Organisator eingeschränkt, ausgeschlossen und/oder an Bedingungen geknüpft werden. Die Nutzung der entsprechenden Daten hat gemäss den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung zu erfolgen und darf nur im Zusammenhang mit Conecto ZHAW vorgenommen werden. Der Organisator definiert den Zeitraum der Zugriffsmöglichkeit der Vertragspartner auf diese Daten. Personendaten ins Ausland dürfen nur bekannt gegeben werden, wenn die Gesetzgebung des jeweiligen Landes einen angemessenen Datenschutz gewährleistet. Massgebend ist die Staatenliste des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten in der jeweils aktuellen Fassung.
13. Ansprüche der Vertragspartner
Alle Ansprüche der Vertragspartner gegen den Organisator sind schriftlich geltend zu machen.
14. Verwendung der Logos der Vertragspartner
Der Organisator ist berechtigt die Logos der Vertragspartner für Auflistungen, Übersichten und dergleichen in Online- und Printmedien zu verwenden. Die Vertragspartner sind verpflichtet dem Organisator für diese Zwecke geeignete Vorlagen zur Verfügung zu stellen.
15. Gerichtsstand
Der ausschliessliche Gerichtsstand ist Winterthur. Der Vertrag zwischen dem Organisator und dem Vertragspartner untersteht schweizerischem Recht.