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Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vereins Conecto ZHAW vom August 2021

Unsere AGB als Datei finden Sie hier.

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, welche die Unternehmen (nachfolgend: Vertragspartner) mit dem Verein Conecto ZHAW (nachfolgend: Organisator) insbesondere über ihre Teilnahme an Veranstaltungen des Organisators und alle weiteren Dienstleistungen des Organisators abschliessen. Diese AGB regeln die Rechte und Pflichten der Parteien, soweit nicht durch schriftliche Vereinbarung (Änderungen, Ergänzungen und/oder Nebenabreden) nachweislich davon abgewichen wird.

2. Vertragsabschluss

Die Bestellung einer Leistung erfolgt durch die Einsendung des ausgefüllten elektronischen Anmeldeformulars auf der Homepage des Organisators unter www.conecto-zhaw.ch. Mit der Bestätigung durch den Organisator kommt der Vertrag zustande.

3. Zulassung zur Messe

Die Teilnahme an der Conecto ZHAW steht primär Unternehmen offen, die Marketing für sich selbst als Arbeitgeber für Hochschulabsolventen betreiben wollen. Der Organisator entscheidet abschliessend über die Zulassung eines Vertragspartners.

4. Zuweisung von Ausstellungs- und weiteren Flächen

Der Organisator weist den Vertragspartnern ihre Ausstellungsflächen und allfällige weiteren Flächen zu. Bei Platzmangel oder aus einem anderen wichtigen Grund kann der Organisator, in Abänderung bestätigter Bestellungen, gebuchte Flächen reduzieren. Dabei hat der Vertragspartner Anspruch auf eine Anpassung der ausgestellten Rechnung auf Basis der neu zugewiesenen Fläche. Weitere Rechte können seitens des Vertragspartners nicht geltend gemacht werden. Weiter kann der Organisator die Anzahl der jeweiligen Messestandtypen limitieren.

5. Standausstattung

Das notwendige Zubehör kann mit der Anmeldung oder bis spätestens an dem vom Organisator bestimmten Zeitpunkt bestellt werden. Der Vertragspartner hat die Möglichkeit, bis sechs Wochen vor Messebeginn das Standinventar anzupassen. Die Stände werden von professionellen Ausstellungsausstattern aufgestellt und während des Ausstellungstages betreut. Der Mehraufwand für zu spät bestelltes Mobiliar wird dem Vertragspartner in Rechnung gestellt.

6. Standfläche und Standgestaltung

Tätigkeiten während der Messe, Standbau und -gestaltung haben nach den Vorschriften und den technischen Bestimmungen des Organisators bzw. der entsprechenden Ausstellungslokalität zu erfolgen. Der Organisator kann jederzeit die unverzügliche Beseitigung von ausgestellten Objekten und die Einstellung von Tätigkeiten verlangen, welche übermässige Emissionen, eine Störung oder eine Gefährdung des Messebetriebs verursachen. Befragungen von Messeteilnehmern, die Verteilung von Prospekten, Mustern oder Ähnlichem sowie das Aufstellen von Fahrzeugen durch den Vertragspartner sind nur auf dem eigenen Stand bzw. in den vom Organisator zugeteilten Flächen zulässig. Sofern Vertragspartner den Anordnungen des Organisators nicht unverzüglich nachkommen, ist dieser berechtigt, diese Vertragspartner von der weiteren Teilnahme auszuschliessen, ohne dass Ansprüche beim Organisator geltend gemacht werden können.

7. Teilnahmegebühr und Zahlungskonditionen

Die Höhe der Teilnahmegebühr berechnet sich nach der separaten, unter www.conecto-zhaw.ch einsehbaren Preisliste. Die optional buchbaren Dienstleistungen werden zusätzlich verrechnet. Mit Abschluss des Vertrags werden die Kosten der buchbaren Dienstleitungen vor Messebeginn in Rechnung gestellt. Sämtliche Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Datum der Rechnungsstellung zu bezahlen.

8. Rücktritt des Vertragspartners

Der Vertragspartner ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt hat mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen. Erfolgt ein Rücktritt, sind folgende, vom Zeitpunkt des Rücktritts abhängige Kosten zu entrichten:
▪ Bis drei Monate vor Messebeginn: 25% der Vertragssumme
▪ Bis zwei Monate vor Messebeginn: 50% der Vertragssumme
▪ Bis einen Monat vor Messebeginn: 75% der Vertragssumme
▪ Weniger als einen Monat vor Messebeginn: 100% der Vertragssumme.

9. Einseitige Vertragsänderung durch Organisator

Der Organisator ist berechtigt, sämtliche Veranstaltungen aus wichtigem Grund (z.B. zufolge Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl) zeitlich und/oder örtlich zu verlegen, zu unterbrechen sowie abzusagen. Bei Verlegung und Unterbruch gilt der Vertrag auch für das neue Datum bzw. für den neuen Ort als abgeschlossen. Im Falle einer Absage wird der Organisator mit den bereits in Rechnung gestellten Kosten den angefallenen Aufwand decken und einen allfälligen Überschuss an die Vertragspartner rückerstatten.

10. Höhere Gewalt

Der Organisator ist berechtigt, sämtliche Veranstaltungen aufgrund höherer Gewalt zeitlich und/oder örtlich zu verlegen, zu unterbrechen oder abzusagen. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturereignisse von besonderer Intensität (Lawinen, Überschwemmungen, Erdrutsche etc.), kriegerische Ereignisse, Aufruhr, Epidemien, Pandemien, behördliche Massnahmen usw. Bei Verlegung und Unterbruch gilt der Vertrag auch für das neue Datum bzw. für den neuen Ort als abgeschlossen. Im Falle einer Absage wird der Organisator mit den bereits in Rechnung gestellten Kosten den angefallenen Aufwand decken und einen allfälligen Überschuss an die Vertragspartner rückerstatten.

11. Haftungsausschluss

Der Organisator übernimmt keine Haftung für jegliche Schäden, die durch irrtümliche Angaben des Vertragspartners oder durch vom Vertragspartner zu vertretende Missstände bei der Anmeldung entstanden sind, sofern nicht schriftlich durch den Vertragspartner mitgeteilt wurde, dass seine Angaben berichtigt werden müssen. Des Weiteren übernimmt der Organisator keine Haftung für Schäden, die durch unsachgemässe, unsorgfältige oder zweckwidrige Benutzung der Miet- oder Benützungsobjekte durch den Vertragspartner oder seine Hilfspersonen bzw. Angestellten oder Beauftragten entstanden sind. Im Übrigen übernimmt der Organisator keine Gewähr für den Rekrutierungs- bzw. Werbeerfolg des Vertragspartners.

12. Versicherung der Vertragspartner

Versicherung ist Sache der Vertragspartner. Der Organisator kann, insbesondere für Beschädigung oder Verlust von Mobiliar und/oder Materialien der Vertragspartner, nicht haftbar gemacht werden.

13. Datennutzung

Die Nutzung des Verzeichnisses der Studierenden samt CV-Datenbank kann durch den Organisator eingeschränkt, ausgeschlossen und/oder an Bedingungen geknüpft werden. Die Nutzung der entsprechenden Daten hat gemäss den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung zu erfolgen und darf nur im Zusammenhang mit Conecto ZHAW vorgenommen werden. Der Organisator definiert den Zeitraum der Zugriffsmöglichkeit der Vertragspartner auf diese Daten. Personendaten dürfen nur ins Ausland bekannt gegeben werden, wenn die Gesetzgebung des jeweiligen Landes einen angemessenen Datenschutz gewährleistet. Massgebend ist die Staatenliste des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten in der jeweils aktuellen Fassung.

14. Ansprüche der Vertragspartner

Alle Ansprüche der Vertragspartner gegen den Organisator sind schriftlich geltend zu machen.

15. Verwendung der Logos der Vertragspartner

Der Organisator ist berechtigt, die Logos der Vertragspartner für Auflistungen, Übersichten und dergleichen in Online- und Printmedien zu verwenden. Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem Organisator für diese Zwecke geeignete Vorlagen zur Verfügung zu stellen.

16. Gerichtsstand

Es ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar. Gerichtsstand ist Winterthur.

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